Vereinsstatuten der SPORTUNION NEUDÖRFL
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen SPORTUNION NEUDÖRFL.
(2) Er hat seinen Sitz in Neudörfl und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet von Neudörfl und die umliegende Region. Er gehört dem Dachverband der SPORTUNION an.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen (Sektionen) ist beabsichtigt.
(4) Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit überparteilich, nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig ist, bezweckt die Förderung des Körpersports und körperliche und geistige Ertüchtigung durch sportliche Betätigung, vor allem durch den Breiten- und Leistungssport, unter Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums.
Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO)
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege des Sports in diversen Sportarten, insbesondere Tennis und Gymnastik;
b) Veranstaltung von Wettbewerben, Turnieren, Meisterschaften, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
c) Teilnahme an und Entsendung zu nationalen oder internationalen Wettbewerben, Turnieren oder Meisterschaften und Trainingslagern;
d) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung, Betrieb und Führung von, sowie Beteiligung an, Leistungszentren, Ausbildungs- oder Übungsstätten, Sporthallen, Sportanlagen, Vereinsheimen, Trainingszentren;
e) Projektierung und Abhaltung von Kursen, Schulungen, Aus- und Fortbildungen, Lehrgängen, Sportprojekten, Vorträgen, Seminaren, Bildungs-, Fortbildungsreisen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen zum Zwecke der Verbesserung der fachlichen Kenntnisse und Informationen;
f) Veranstaltung von Lehrgängen und Vorträgen fachlicher und allgemeiner Art;
g) Herausgabe von Publikationen fachlicher und allgemeiner Art, insbesondere eines Mitteilungsblattes, sowie anderer Informationsmaterialien;
h) Einrichtung einer Bibliothek und Videothek;
i) Erstellen, Gestaltung und Betreiben einer vereinseigenen Website sowie anderer
elektronischer Medien aller Art;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) Beiträge der Mitglieder;
(b) Kursbeiträge für Tennis, sowie Gymnastik;
(c) Einnahmen aus Veranstaltungen;
(d) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;
(e) Werbung jeglicher Art (einschließlich Bandenwerbung);
(f) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);
(g) Spenden, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen;
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind vollberechtigte Mitglieder, die sich im Rahmen der Statuten und der Geschäftsordnung des Vereines sowie des Landesverbandes Burgenland und der Bundesleitung der SPORTUNION Österreich an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, denen wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden kann.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand (überhälftige Mehrheit erforderlich).
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der statuten- und geschäftsordnungsgemäß festgelegten Aufnahme unter Berücksichtigung der im § 4 der Statuten genannten Qualifikation.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
c) durch freiwilligen Austritt und
d) durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt eine Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen und mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden.
Wichtige Gründe sind:
a) grobes Vergehen gegen die Statuten und die Geschäftsordnung sowie Beschlüsse der Vereinsorgane;
b) unehrenhaftes und anstößiges Verhalten inner- und außerhalb des Vereines;
c) Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von drei Wochen länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
(4) Der Ausschluss ist dem Mitglied unter ausreichender Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(5) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monates nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung, eine Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht. Die Berufung muss vollständig begründet sein.
Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(6) Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht gegen das Urteil der Generalversammlung innerhalb eines Monates an den Landesdisziplinarausschuss eine Vorstellung einzubringen. Gegen die Entscheidung des Landesdisziplinarausschusses ist kein Rechtsmittel zulässig.
(7) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit beschlossen
werden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(8) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen etc.) unaufgefordert zurückzustellen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statut und der Geschäftsordnung sowie von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder des Vereines können in der Generalversammlung Anträge stellen, sie besitzen dort beschließende Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht (siehe § 9 Abs. 5).
(3) Alle übrigen Mitglieder haben beratendes Stimmrecht in der Generalversammlung des Vereines und können am Landestag der SPORTUNION Burgenland, teilnehmen.
(4) Alle Mitglieder haben die Pflicht:
a) die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Vereinszweck schädigt;
b) Statuten, Geschäftsordnung und Beschlüsse zu beachten;
c) Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spartenbeiträge termingerecht zu entrichten;
d) die Veranstaltungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu besuchen;
e) den Verein und den Landesverband Burgenland der SPORTUNION durch rege Tätigkeit und Teilnahme bzw. durch geeignete Mitarbeit in seinen Bestrebungen zu unterstützen;
f) die Grundsätze der SPORTUNION einzuhalten.
g) Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem Verein ob-liegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegenen lebenswichtigen Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zum Zwecke der Generalverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnismanagement mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u.a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen und -verbänden oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln. Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Verein stimmen die Mitglieder mit ihrer Unterschrift am Beitritts-/Anmeldeformular aber in ihrer Eigenschaft als Mitglied gleichfalls auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfrage, Verwendung sowie die Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne der jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetze in Österreich für die Mitglieder-/Teilnahme-/Ergebnisverwaltung bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtun-gen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegenen lebenswichtigen Interessen durch den Verein zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere Zweig- oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Vereine sowie an nationale oder inter-nationale (Dach)Verbände des Vereins zu diesen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Sportberechtigungen, Teilnahmen an Wettbewerben und Veranstaltungen oder (Sport)Förderungen oder Sponsorenvereinbarungen erforderlich ist, durch den Verein, wobei sie sich verpflichten, dem Verein alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen.
Weiters stimmen die Mitglieder einer allfälligen Herstellung sowie Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der von diesen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft, bspw. bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (worunter auch Turniere und Meisterschaften samt Vor-, Nachbereitungs- und Reisezeit zu verstehen sind) hergestellten Fotografien bzw. Bilddokumenten, welcher Art auch immer, durch den Verein o-der die/den jeweilige/jeweiligen Fotografin/Fotografen zu und übertragen in diesem Um-fang die dem jeweiligen Mitglied zustehenden diesbezüglichen (Verwertungs-) Rechte unentgeltlich an den Verein bzw. der/dem jeweiligen Fotografin/Fotografen dieser Bilder. Diese Zustimmung gilt insbesondere auch für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos für (auch kommerzielle) Werbezwecke des Vereins und/oder seiner Zweig- und/oder Mitgliedsvereine und/oder seiner übergeordneten Vereine und/oder seiner Dachverbände und/oder seiner Sponsoren oder Förderern, welcher Art auch immer, bspw. auf der ver-einseigenen Website, veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln. Das Mitglied hat im Falle der Nichtzustimmung den Vorstand schriftlich zu informieren.
h) Die Mitglieder stimmen unentgeltlich ihrer namentlichen Nennung als Mitglieder des Ver-eins auf vereinseigenen Websites sowie in veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln des Vereins oder seiner unterstützenden oder vertraglichen Mitglieder oder sonstiger Vereinssponsoren zu. Das Mitglied hat im Falle der Nichtzustimmung den Vorstand schriftlich zu informieren.
i) Informationen an die Mitglieder, welcher Art auch immer, können vom Vorstand per Post oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder mittels schriftlichen Aushangs im Vereinsbüro oder mittels Veröffentlichung auf der vereinseigenen Website oder im vereinseigenen Mitteilungsblatt erfolgen und gelten ab dann den jeweiligen Mitgliedern als zugestellt bzw. bekannt. Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind jedoch ausschließlich per Post oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) zu übermitteln.
j) Der Vorstand kann in berücksichtigungswürdigen Fällen Vereinsmitglieder von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für maximal 12 Monate befreien.
§ 8
Vereinsorgane
(1) Organe des Vereines sind:
a) Generalversammlung (§ 9 f)
b) Vorstand (§ 11 ff)
c) Rechnungsprüfer (§ 14)
d) Schiedsgericht (§ 15)
(2) Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b, c und d beträgt vier Jahre sie dauert je-denfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 9
Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Jede Generalversammlung (gleich ob ordentliche oder außerordentliche), kann unter außergewöhnlichen Umständen, die ein Zusammentreffen einer größeren Anzahl an Menschen verhindert (Pandemie, Kriegszustand, etc.), unter Zuhilfenahme einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit abgehalten werden. Die Entscheidung, wann derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, obliegt dem Obmann. Die Rechte der Mitglieder (insbesondere Äußerungs- und Stimmrechte) sind hierbei bestmöglich zu wahren. Sofern möglich, sind Abstimmungen bei derartigen außergewöhnlichen Umständen über Anordnung des Obmannes auch im schriftlichen Wege durchzuführen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen:
a. auf Beschluss des Vorstandes,
b. auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
c. auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder,
d. auf Verlangen der Rechnungsprüfer.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen
(4) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentli-chen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Generalversammlung stattfindet, das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat nur eine Stimme; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
(7) Für die Funktion des Obmannes, Finanzreferenten, Schriftführers und ihrer Stellvertreter ist Volljährigkeit erforderlich.
(8) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden.
(9) Zu einem Beschluss der Generalversammlung ist, soweit in diesen Statuten und in der Geschäftsordnung keine andere Regelung vorgesehen ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Beschlüsse, mit denen die Statuten oder die Geschäftsordnung des Vereines geändert werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vereinsobmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgaben der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Der Generalversammlung steht das Recht zu, in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen.
(2) Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
e) Wahl des Schiedsgerichtes;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie allfälliger Abgaben für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
g) Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern;
h) Verleihung und Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft;
i) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand;
j) Beschlussfassung über Anträge, soweit diese von Mitgliedern ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebracht wurden (siehe § 9 Abs. 4 und 5);
k) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung;
l) Beschlussfassung über Statutenänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung;
m) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines;
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) stimmberechtigten Mitgliedern
- Obmann und (bis zu drei) Stellvertreter;
- Schriftführer und gegebenenfalls Stellvertreter;
- Finanzreferent und gegebenenfalls Stellvertreter;
- Sportleiter und gegebenenfalls Stellvertreter;
- Jugendreferent und gegebenenfalls Stellvertreter;
- Kulturreferent und gegebenenfalls Stellvertreter;
b) Mitgliedern mit beratender Stimme:
- Sektionsleiter zur Koordination des Sportbetriebes einer bestimmten Sportart;
- Referenten zur Beratung in speziellen Sachgebieten (z.B. Sportstätten, Rechtsangelegenheiten, Marketing, Veranstaltung, Frauenfragen; ärztliche Beratung etc.);
- Beiräte;
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Wahl des Obmannes erfolgt grundsätzlich offen, die weiteren Vorstandsmitglieder werden, falls nicht geheime Abstimmung beschlossen wird, durch offene Abstimmung (Handhebung) gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, kommen jene, welche die zwei höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, in die engere Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Ist mehr als die Hälfte der von der Generalversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Generalversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators bei der SPORTUNION Burgenland, zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen. Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
(5) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(6) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mindes-tens viermal jährlich mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vor-standsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Jede Vorstandsitzung kann unter außergewöhnlichen Umständen, die ein Zusammentreffen einer größeren Anzahl an Menschen verhindert (Pandemie, Kriegszustand, etc.), unter Zuhilfenahme einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit abgehalten werden. Die Entscheidung, wann derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, obliegt dem Obmann. Die Rechte der Mitglieder (insbesondere Äußerungs- und Stimmrechte) sind hierbei bestmöglich zu wahren. Sofern möglich, sind Abstimmungen bei derartigen außergewöhnlichen Umständen über Anordnung des Obmannes auch im schriftlichen Wege durchzuführen. Die Beschlussfassung im schriftlichen Wege ist zulässig (Umlaufbeschluss).
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Anträge, welche in der Vorstandssitzung behandelt werden sollen, können schriftlich vor der Vorstandssitzung oder mündlich in der Vorstandssitzung gestellt werden. Ein Tagesordnungs-punkt ist in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder verlangen.
(11) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 4), Enthebung durch die Generalversammlung (§ 10 Abs. 2 lit. d und § 11 Abs. 10) oder durch Rücktritt (§ 11 Abs. 11), der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist.
Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Generalversammlung gegenüber zu erklären.
(12) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (§ 11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(14) Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 12
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters im Rahmen dieser Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
(2) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieser Statuten eine Geschäftsordnung ausarbeiten, die zu ihrer Gültigkeit von der Generalversammlung zu beschließen ist.
(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
a) Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
b) Sorge für einen geregelten Sportbetrieb;
c) Organisation von Kursen, Vereinsfesten und sonstigen dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens; Einrichtung eines Rechnungswesens; gegebenenfalls Beachtung der handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften; Erstellung eines Budgets; bei Eingehen von Verpflichtungen auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereins Bedacht zu nehmen;
e) Festlegung des Beitragszahlungszeitraumes;
f) Vorbereitung und Einberufung einer (außer-) ordentlichen Generalversammlung sowie Berichterstattung über die Tätigkeit des Vorstandes sowie die finanzielle Gebarung (Vorlage einer Einnahmen-Ausgabenrechnung – Bilanz – und einer Vermögensübersicht des vergangenen Rechnungsjahres) bei dieser Versammlung;
g) Reaktion auf Feststellungen im Prüfungsbericht und unverzügliche Beseitigung von Gebarungsmängeln bzw. Einleitung von Maßnahmen gegen die Bestandsgefährdung; Information der Mitglieder über den Prüfbericht und die getroffenen Maßnahmen;
h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
i) Anzeige von Statutenänderungen;
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
(2) Der Obmann ist der Vertreter des Vereines nach außen gegenüber Behörden und Dritten und sein oberster Leiter nach innen. Im Falle seiner Verhinderung wird er automatisch durch seinen Stellvertreter vertreten. Der Obmann führt in der Regel den Vorsitz bei allen Veranstaltungen des Vereines.
(3) Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Obmannes und des Finanzreferenten. Im Verhinderungsfalle hat der jeweilige Stellvertreter zu unterfertigen.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds.
(4) Rechtsgeschäfte und Verfügungen über bewegliche Sachen oder unbewegliche Sachen oder Dauerschuldverhältnisse in einem € 3.000.- übersteigenden Wert bedürfen der gemeinsamen Vertretung durch den Obmann und den Finanzreferenten nach Beschlussfassung durch den Vereinsvorstand.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich durch die in Abs. 2 genannten Vorstandsmitglieder erteilt werden.
(5) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Vereinsorgans fallen, in eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(6) Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins.
(7) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Sektionen zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann und seinem Stellvertreter sowie den Rechnungsprüfern
gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(8) Der Sportleiter ist der Koordinator und Organisator des gesamten sportspezifischen Aufgabengebietes. Er hat die gesamte fachliche Arbeit des Vereins zu planen und zu leiten.
(9) Dem Jugendreferenten obliegt die Betreuung der Jugend und er leitet die gesamte Jugendarbeit im Verein.
(10) Der Kulturreferent ist verantwortlich für die kulturellen Belange des Vereins. Er hat die notwendigen Pressemitteilungen zu verfassen und diese an die SPORTUNION Burgenland, weiterzuleiten.
(11) Die Sektionsleiter, Referenten und Beiräte sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.
(12) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der obgenannten Organe deren Stellvertreter.
§14
Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Sie haben innerhalb eines Monates nach Erstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bilanz) und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen.
(4) Die Rechnungsprüfer haben zu ungewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben, insbesondere zu In-sich-Geschäften, wenn Vorstandsmitglieder mit dem eigenen Verein einen Vertrag ab-schließen, Stellung zu nehmen.
(5) Die Rechnungsprüfer haben eine Bestandsgefährdung dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die vorhandenen Mittel übersteigen, aufzuzeigen.
(6) Die Prüfungsergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht festzuhalten, den der Vorstand erhält. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die aufgezeigten Mängel beseitigt und Maß-nahmen gegen die aufgezeigte Bestandsgefährdung getroffen werden.
(7) Der Vorstand hat die Mitglieder über jede Prüfung zu informieren. Erfolgt diese Information im Rahmen einer Generalversammlung sind die Rechnungsprüfer in die Berichterstattung einzu-binden.
(8) Wenn der Vorstand auf die Prüfungsfeststellungen nicht oder unzureichend reagiert und in-formiert, müssen die Rechnungsprüfer vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Wenn diesem Verlangen nicht entsprochen wird, erfolgt die Einberufung der Generalversammlung durch die Rechnungsprüfer. In dieser Generalversammlung sind von den Rechnungsprüfern die Gebarungsmängel bzw. die Bestandsgefährdung darzu-stellen.
(9) Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und sind berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(10) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinn-gemäß.
§ 15
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die von der Generalversammlung für vier Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Die Ersatzmitglieder treten anstelle der ordentlichen Mitglieder, wenn letztere aus triftigen Gründen oder Befangenheit an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
(4) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind weisungsfrei und unabhängig. Es fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
(5) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes können nur bei Begehen eines Disziplinarvergehens vom Landesdisziplinarausschuss der SPORTUNION Burgenland, enthoben werden.
(6) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist eine Berufung an den Landesdisziplinaraus-schuss der SPORTUNION Burgenland, zulässig.
(7) Das Schiedsgericht ist zuständig für:
a) Zuwiderhandlungen gegen die Statuten, Anordnungen und Beschlüsse des Vereins;
b) Beleidigungen und Verleumdungen des Vereines, der gewählten und bestellten Organe und Mitglieder des Vereins;
c) Handlungen, die dem Verein oder dessen Einrichtungen Schaden zugeführt haben oder geeignet sind, Ansehen und Ruf zu schädigen;
d) Streitigkeiten über die Einhaltung von Vereinsterminen;
e) Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen des Vereines;
f) Strafmaßnahmen und Ausschließung von Mitgliedern;
g) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein in 1. Instanz;
h) Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern;
i) Sonstige Streitigkeiten zwischen Mitgliedern aus dem Vereinsverhältnis;
j) Abgabe von Rechtsgutachten.
Für alle anderen Angelegenheiten ist der Landesdisziplinarausschuss der SPORTUNION, Landesverband Burgenland, zuständig.
(8) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Landesdisziplinarausschuss der SPORTUNION, Landesverband Burgen-land (Disziplinarordnung).
§16
Änderung der Rechtsordnung
Zur Änderung der Statuten ist vier Fünftel Mehrheit, zur Änderung der Geschäftsordnung zwei Drittel Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse über Änderungen und Erweiterungen der Vereinsstatuten und der Geschäft-ordnung bedürfen der Zustimmung der SPORTUNION Burgenland.
§17
Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Eine derartige Generalversammlung ist der SPORTUNION, Landesverband Burgenland, mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, die Vertreter (ohne Stimmrecht) zu dieser Generalversammlung entsenden kann.
(3) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Auflösung zu beschließen. Nach Abdeckung der Passiva ist das verbleibende Vereinsvermögen an den SPORTUNION Landesverband unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Statut bestimmten Zwecke zu übertragen. Sollte dies aus irgendeinem Grund unmöglich sein, so ist es auf jeden Fall wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§ 34ff BAO zuzuführen. Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes bzw. behördlicher Auflösung zu
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde und dem SPORTUNION Landesverband schriftlich anzuzeigen. Der Verein kann entweder durch behördliche Verfügung oder freiwillig aufgelöst werden.
§ 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Der Verein ist auch an die von der SPORTUNION Burgenland, beschlossenen Statuten, Geschäftsordnung und Landesdisziplinarordnung gebunden.
(2) Diese Statuten treten am 07.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle früheren Statuten ihre Wirksamkeit.